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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der 700 Media UG

Stand: 01.01.2025

In Ergänzung der gesetzlichen Bestimmungen sowie sonstiger Vorschriften werden die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("AGB") zwischen dem Auftraggeber (nachfolgend Kunde oder Auftraggeber genannt) und 700 Media UG vereinbart:

§ 1 Geltungsbereich

1. Diese AGB gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der 700 Media UG, Höhenstraße 89 b, D-52393 Hürtgenwald, nachfolgend 700 Media UG genannt, und dem Kunden, soweit der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.

2. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende oder sie ergänzende oder anders lautende AGB erkennt 700 Media UG nicht an, es sei denn, der Geltung dieser AGB wird ausdrücklich in Textform zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn die Angebotsabgabe oder –annahme oder eine sonstige Vertragserklärung des Kunden unter dem Hinweis der vorrangigen Geltung der eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgt.

3. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden.

§ 2 Kostenvoranschlag und Angebote und Preislisten

1. Auf Wunsch des Kunden erstellt 700 Media UG einen Kostenvoranschlag/Angebot für die durchzuführenden Leistungen.

2. Alle Kostenvoranschläge/Angebote der 700 Media UG sind freibleibend, sofern nichts anderes angegeben. An fixe Angebote hält sich 700 Media UG vier (4) Wochen gebunden, maßgeblich ist der Zeitpunkt der Abgabe.

3. Es wird keine Gewähr für die Richtigkeit eines Kostenvoranschlags/Angebotes übernommen; Abweichungen von bis zu 20 % sind stets möglich.

4. Sämtliche in einem Kostenvoranschlag/Angebot nicht genannten Leistungen, werden im Einvernehmen mit dem Kunden oder auf Anweisung des Kunden erbracht und nach Maßgabe des tatsächlichen Arbeitsaufwandes als Zusatzauftrag berechnet.

5. Sind die Leistungen nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Kostenvoranschlags/Angebots durchführbar (> 20 %), wird 700 Media UG den Kunden hierüber informieren. Der Kunde kann den Vertrag aus diesem Grunde kündigen. Für die bis dahin vereinbarte und erbrachte Leistung hat 700 Media UG einen Anspruch auf Vergütung. Ein Anspruch auf Ersatz besteht daneben für Aufwendungen, die nicht in der Vergütung enthalten sind.

6. Falls keine individuellen Kostenkalkulationen von 700 Media UG erbracht wurden, so gelten die aktuellen Preislisten / Mediadaten, insbesondere für Anzeigenwerbung in Print und Online sowie Hörfunkwerbung.

§ 3 Vertragsschluss, Form

1. Der Vertrag kommt zustande durch Angebotsbestätigung des Kunden oder Auftragsbestätigung seitens 700 Media UG.

2. Eine bestimmte Form, insbesondere Textform, ist nicht zwingend erforderlich.

3. 700 Media UG sieht den Vertragsabschluss insbesondere dann als gültig an, wenn Druckdaten zur Druckproduktion frei gegeben wurden, wenn Hörfunkspots zur Sendung frei gegeben wurden, wenn Anzeigenvorlagen übersandt wurden, wenn Texte, Fotografien, Töne und Filme für Anzeigen, Advertorials, journalistische Beiträge, Buchvorlagen, PR-Beiträge und alle anderen Formen für Print und Hörfunk im Rahmen einer Korrekturschleife zwischen Auftraggeber und 700 Media UG übersendet wurden.

4. Aufträge von Werbeagenturen oder sonstigen von der 700 Media UG anerkannten Vermittlern werden nur für genau namentlich genannte Auftraggeber angenommen.

5. Der Kunde hat das Recht, Aufträge an die 700 Media UG innerhalb von 14 Tagen nach Auftragserteilung ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Sollte in dieser Zeit bereits eine Leistung der 700 Media UG (z. B. Produktion, Konzeptionierung, Ausstrahlung im Hörfunk, u.ä.) erfolgt sein, sind alle hieraus entstandenen Kosten durch den Auftraggeber zu tragen. Ein Widerruf des Auftrags zu einem späteren Zeitpunkt ist nur dann möglich, wenn dafür besondere Gründe vorliegen (z.B. Unmöglichkeit der Umsetzung, Aufgabe des Geschäftsbetriebs des Kunden, höhere Gewalt, u.ä.). In diesem Fall ist der Kunde dazu verpflichtet, den Widerruf des Auftrags gegenüber der 700 Media UG schriftlich anzuzeigen. Dabei müssen alle Gründe für den Widerruf schriftlich dargelegt werden. Die 700 Media UG prüft den Widerruf und entscheidet dann, ob diesem entsprochen wird. Sie ist berechtigt, alle finanziellen Schäden, die durch den Widerruf entstehen, ganz oder teilweise dem Kunden in Rechnung zu stellen. Ein Widerruf des Auftrags eines Kunden kann von der 700 Media UG ohne Begründung zurückgewiesen werden, wenn dieser nicht fristgerecht innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsabschluss schriftlich bei der 700 Media UG vom Kunden angezeigt wurde.

§ 4 Zusammenarbeit

1. Die Vertragsparteien benennen einander Ansprechpartner, die verbindlich sämtliche die Durchführung des Vertrages betreffende Fragen abstimmen. Bei Ausfall durch Urlaub, Krankheit etc. sind Ersatzpersonen zu benennen. Veränderungen in den benannten Personen haben die Parteien sich unverzüglich mitzuteilen. Bis zum Zugang einer solchen Mitteilung gelten die zuvor benannten Ansprechpartner als berechtigt, im Rahmen ihrer bisherigen Vertretungsmacht Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen.

2. Die Ansprechpartner verständigen sich in regelmäßigen Abständen und bei konkretem Bedarf über Fortschritte und Hindernisse bei der Vertragsdurchführung.

3. Über den Informationsaustausch und die Absprachen der Ansprechpartner wird 700 Media UG eine dem Kunden zu übermittelnde Bestätigung erstellen. Die Bestätigung ist für die Absprachen der Parteien verbindlich, wenn der Kunde nicht unverzüglich nach Erhalt widerspricht.

§ 5 Leistungen

1. Die Einzelheiten der von 700 Media UG für den Kunden zu erbringenden Leistung ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung des jeweiligen Angebots, den Preislisten, der Mediadaten, bzw. aus der Rechnung, der Auftragsbestätigung oder Auftragserteilung.

2. Ohne gesonderte Vereinbarung ist 700 Media UG nicht zur Herausgabe von zur vertraglichen Leistung führenden Zwischenergebnissen, Entwürfen, Layouts, Quelldateien etc. verpflichtet.

3. 700 Media UG ist zu Teilleistungen berechtigt, soweit diese dem Kunden zumutbar sind.

4. Ohne gesonderte Vereinbarung ist die patentmuster-, urheber- und markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Vertrages gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen, Entwürfe und sonstiger Leistungen nicht geschuldet.

5. Grundsätzlich gibt es drei verschiedene Formen der Hörfunkwerbung: Werbespots: Werbespots können im Programm von RADIO700 in beliebiger Menge geschaltet werden. Die Ausstrahlung erfolgt in Blöcken entsprechend dem Sendeplan und dem Programmschema jeweils kurz vor der vollen und halben Stunde. Die dabei entstehenden Kosten (Grundpreis) sind die Vergütung für die Ausstrahlung. Produktionskosten oder sonstige Kosten werden gesondert berechnet. Die Grundpreise ergeben sich aus den jeweils gültigen Preislisten oder Paketangeboten der 700 Media UG. Sponsoring ganzer Sendungen oder einzelner Programminhalte: Welche einzelnen Sendungen oder Sendungsteile sponsoringfähig sind, ist den jeweiligen aktuellen Angeboten zu entnehmen. Sollte der Kunde diese Form der Werbung wünschen, ergeben sich die Kosten (Grundpreis) aus Art und Umfang des jeweils gebuchten Angebotes. Sonderwerbeformen: Hierzu zählen Gewinnspiele, Live-Präsentationen und Event-Promotion, Firmenpräsentationen und andere Formen. Diese Werbeformen werden jeweils individuell von der 700 Media UG mit dem Auftraggeber auf dessen Bedürfnisse abgestimmt.

§ 6 Mitwirkungsleistungen

1. Der Kunde unterstützt 700 Media UG bei der Erfüllung ihrer vertraglich geschuldeten Leistungen. Dazu gehört insbesondere die rechtzeitige Bereitstellung von Informationen, Materialien, Daten („Inhalte“) sowie von Hard- und Software, soweit die Mitwirkungsleistungen des Kunden dies erfordern.

2. Vom Kunden bereitzustellende Inhalte sind in einem gängigen, unmittelbar verwertbaren, digitalen Standard-Format (zum Beispiel *.jpg, *.gif, *.tiff, *.ai, *.eps, *.psd, *.pdf, *.txt, *.doc, *.mp3, *.wav, andere Formate nur nach vorheriger Vereinbarung) zur Verfügung zu stellen. Ist eine Konvertierung der vom Kunden überlassenen Inhalte in ein anderes Format erforderlich, so übernimmt der Kunde die hierfür anfallenden Kosten für den entstandenen Zeitaufwand nach geltendem Stundensatz der 700 Media UG.

3. Erkennt der Kunde, dass eigene Angaben, Anforderungen oder Inhalte fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder nicht durchführbar sind, hat er dies und die ihm erkennbaren Folgen 700 Media UG unverzüglich in Textform mitzuteilen.

4. Mitwirkungsleistungen des Kunden, die im Rahmen des Vertrages geschuldet sind, erfolgen ohne besondere Vergütung, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

§ 7 Leistungsänderungen

1. Wünscht der Kunde eine Änderung des vertraglich bestimmten Umfangs der Leistungen, so teilt er dies 700 Media UG in Textform mit. Diese wird den Änderungswunsch des Kunden und dessen Auswirkungen auf die bestehende Vereinbarung prüfen. Die Prüfung ist mit dem geltenden Stundensatz der 700 Media UG zu vergüten.

2. 700 Media UG teilt dem Kunden das Ergebnis der Prüfung mit. Hierbei wird sie entweder einen detaillierten Vorschlag für die Umsetzung des Änderungswunsches unterbreiten oder darlegen, warum der Änderungswunsch nicht umsetzbar ist.

3. Ist die Änderung nach dem Ergebnis der Prüfung durchführbar, werden sich die Vertragsparteien bezüglich des Inhalts des Vorschlags für die Umsetzung des Änderungswunsches abstimmen. Kommt eine Einigung zustande, wird der Vertrag insoweit geändert. Kommt keine Einigung zustande, so verbleibt es beim ursprünglichen Leistungsumfang.

4. Vereinbarte Termine werden, wenn und soweit sie vom Änderungsverfahren betroffen sind, unter Berücksichtigung der Dauer der Prüfung, der Abstimmung über den Änderungsvorschlag und gegebenenfalls der auszuführenden Änderungswünsche zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist verschoben. 700 Media UG wird dem Kunden die neuen Termine mitteilen.

5. Wünscht 700 Media UG eine Änderung des vertraglich bestimmten Umfangs der Leistungen, so teilt sie dies dem Kunden in Textform mit und unterbreitet einen Umsetzungsvorschlag entsprechend der genannten Punkten. Das weitere Vorgehen richtet sich ebenfalls nach vorstehend genannten Punkten. Die mit der Erarbeitung des Änderungsvorschlages verbundenen Aufwendungen trägt 700 Media UG.

§ 8 Freigabe, Abnahme

1. Nach Aufforderung durch 700 Media UG ist der Kunde zur Freigabe (= Abnahme von Teillieferungen bzw. -leistungen) auch von Entwürfen und Zwischenergebnissen verpflichtet, sofern diese für sich sinnvoll beurteilt werden können. Dies gilt vor allem dann, wenn für die weitere Fortführung der Leistungen die Abnahme einer Teillieferung bzw. Teilleistung durch den Kunden (vgl. Punkt „Mitwirkungspflicht“ des Kunden) erforderlich ist. In diesem Fall ist 700 Media UG berechtigt, alle weiteren Leistungen bis zur Erteilung der Freigabe unverzüglich einzustellen.

2. Änderungswünsche nach Freigabe stellen eine Leistungsänderung dar (vgl. § 7 Leistungsänderungen).

3. Soweit eine Abnahme (= Endabnahme) stattzufinden hat, teilt 700 Media UG dem Kunden die Durchführung seiner Leistungen mit. Der Kunde hat die Leistungen unverzüglich zu prüfen und, sofern sich ein Mangel zeigt, diesen unverzüglich 700 Media UG anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die Anzeige, gilt die Leistung als abgenommen, es sei denn, es handelt sich um einen arglistig verschwiegenen Mangel oder einen Mangel, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.

§ 9 Termine

1. Leistungsverzögerungen aufgrund von Umständen im Verantwortungsbereich des Kunden (z.B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen) oder höherer Gewalt (z. B. Streik, Aussperrung, allgemeine Störungen der Telekommunikation) hat 700 Media UG nicht zu vertreten. Sie berechtigen 700 Media UG, das Erbringen der betreffenden Leistungen um die Dauer der vorübergehenden Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. 700 Media UG wird dem Kunden Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt anzeigen. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung auf Grund höherer Gewalt die Abnahme der Leistung nicht zuzumuten ist, kann der Kunde durch unverzügliche Erklärung in Textform gegenüber 700 Media UG vom Vertrag zurücktreten.

2. Setzt die Geltendmachung von Rechten des Kunden die Setzung einer angemessenen Nachfrist voraus, so beträgt diese mindestens zwei (2) Wochen.

3. Termine und Lieferfristen sind grundsätzlich unverbindliche Orientierungshilfen. Dies gilt nicht, wenn Termine ausdrücklich schriftlich als fix vereinbart sind.

4. 700 Media UG haftet nicht für Lieferverzögerungen, die darauf beruhen, dass der Auftraggeber erforderliche Mitwirkungspflichten unterlässt.

5. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist 700 Media UG den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu ersetzen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

6. Die vereinbarten Sendezeiten werden nach Möglichkeit eingehalten. Eine Gewähr für Sendungen in bestimmter Reihenfolge kann nicht gegeben werden. Die 700 Media UG behält sich auch bei vertraglich fest vereinbarten Zeiten das Schieberecht vor. Fällt eine Werbesendung aus Programm- oder technischen Gründen oder wegen höherer Gewalt aus, so wird diese nach Möglichkeit entweder vorverlegt oder nachgeholt. Hiervon wird der Auftraggeber in Kenntnis gesetzt, es sei denn, es handelt sich um eine unerhebliche Verschiebung. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf bestimmte Werbezeiten. Diese richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, dem von der 700 Media UG festgelegten Sendeschema und den jeweils vereinbarten Angeboten. Die 700 Media UG kann die Annahme von bestimmten Werbezeiten ablehnen, wenn die entsprechenden Werbeblöcke bereits zeitlich belegt sind. Eine alternative Belegung kann vorgeschlagen werden.

§ 10 Elektronische Rechnung, Änderung von Rechnungen

1. Der Kunde stimmt einer auf elektronischem Weg übermittelten Rechnung zu.

2. Werbesendungen werden grundsätzlich im Voraus berechnet. Die Rechnungen sind sieben Tage vor Erstausstrahlung ohne Abzug zur Zahlung fällig, bei kurzfristigeren Aufträgen erfolgt Fälligkeit bei Auftragsbestätigung.

3. Die Gestaltungskosten für Werbeschaltungen gehen zu Lasten des Auftraggebers einschließlich der Abgeltung sämtlicher Urheber- und Leistungsschutzrechte.

4. Tarifänderungen werden mindestens einen Monat vor Inkrafttreten bekannt gemacht. Der Auftraggeber kann in diesem Fall zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Tariferhöhung vom Vertrag zurücktreten. Er muss dies innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe der Tariferhöhung schriftlich gegenüber der 700 Media UG erklären.

5. Werbesendungen, deren Bezahlung nicht vor der vereinbarten Ausstrahlung erfolgte, können von der 700 Media UG zurückgehalten werden. Für die wegen Zahlungsverzug durch den Auftraggeber nicht ausgestrahlten Werbesendungen gewährt die 700 Media UG keinen Schadenersatz. Der im Auftrag festgelegte Betrag bleibt in voller Höhe fällig. Bis zum Zeitpunkt der kompletten Zahlung des offenstehenden Rechnungsbetrages kann die 700 Media UG die weitere Ausstrahlung zurückhalten. Die noch nach Zahlungseingang auszustrahlenden Werbesendungen werden zu den vertraglich festgelegten Zeiten ausgestrahlt.

6. Die von 700 Media UG erstellten Rechnungen erfolgen unter dem Vorbehalt etwaiger Irrtümer. 700 Media UG ist es möglich, bis längstens vier Wochen nach Zugang der Rechnung beim Kunden eine neue, berichtigte Rechnung zu erstellen. Der Kunde hat die Änderung der Rechnung schriftlich und unter Angabe der beanstandeten Rechnungspositionen innerhalb von 4 Wochen der 700 Media UG gegenüber geltend zu machen. Vier Wochen nach Zugang der Rechnung beim Kunden gilt die Rechnung von diesem als genehmigt. Eine Änderung der Rechnung nach dieser Frist ist nicht mehr möglich. Dies gilt auch für gewünschte Änderungen des Rechnungsempfängers oder der Rechnungsanschrift. Die Vier-Wochenfrist berührt nicht die Pflicht zur Zahlung oder die Pflicht zur Mängelrüge innerhalb der in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmten kürzeren Frist.

§ 11 Rechte

1. Dem Kunden werden kein Eigentum und keine Nutzungsrechte an Zeichnungen, Entwürfen, Layouts, Software, fertigen Radiospots, Texten und sonstigen Materialien und Unterlagen eingeräumt, die im Rahmen von Angeboten und Vertragsverhandlungen übergeben werden, und die durch 700 Media UG selbst erstellt wurden. Es sei denn, 700 Media UG erlaubt die Nutzung ausdrücklich, oder das Recht zur Nutzung ist Teil der erbrachten Leistung. Die Weitergabe an Dritte bedarf der ausdrücklichen Zustimmung durch 700 Media UG.

2. 700 Media UG gewährt dem Kunden aufschiebend bedingt auf die vollständige Zahlung der vereinbarten Vergütung an den erbrachten Leistungen das einfache Nutzungsrecht, die Leistungen für die dem Vertrag zugrunde liegenden Zwecke im vertraglich vereinbarten Umfang zu nutzen. Das Nutzungsrecht ist zeitlich und räumlich unbeschränkt. Inhaltlich ist das Nutzungsrecht auf den Vertragszweck begrenzt.

3. Will der Kunde von 700 Media UG erbrachte Arbeiten (Anzeigen, Radiospots, Texte, Entwürfe, usw.) ganz oder teilweise über den ursprünglich vereinbarten Zweck oder Umfang hinaus verwerten, bedarf es für die Abgeltung der Nutzungsrechte einer gesonderten, vorab zu treffenden Honorarabsprache.

4. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte oder die Erteilung von Unterlizenzen ist nur zulässig, wenn sie ausdrücklich und in Textform vereinbart ist oder sich aus dem Vertragszweck ergibt.

5. Ohne gesonderte Gestattung ist der Kunde zur Veränderung oder Bearbeitung der Software-Applikation (z.B. HTML-Template, CSS) nicht berechtigt. Änderungen und Bearbeitungen, die zur Erreichung des Vertragszwecks notwendig sind, bleiben hiervon ausgenommen. Erlaubt ist die redaktionelle Bearbeitung (Ändern von Inhalten und Anpassung der Struktur) einer Website.

6. Der Kunde ist nach erteilter Zustimmung von 700 Media UG berechtigt, auf dem fertig gestellten Werk und dessen Vervielfältigungsstücken 700 Media UG mit dem Link zur Homepage www.radio700.eu zu nennen, mindestens in der Impressum-Seite.

§ 12 Versand

1. Wird das Werk auf Wunsch des Kunden an einen anderen Ort als den Erfüllungsort versandt, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung mit seiner Übergabe an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Werks oder Lagers, auf den Kunden unabhängig davon über, ob die Versendung vom Erfüllungsort erfolgt.

2. Wenn Versandweg und Transportmittel nicht individuell vereinbart sind, kann 700 Media UG die jeweils für sie günstigste Variante für den Versandweg und das Transportmittel wählen. 700 Media UG wird bei dieser Wahl auf die ohne weiteres erkennbaren Belange des Kunden Rücksicht nehmen.

3. Die Versand- und Verpackungskosten werden zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer gesondert zur vertraglich vereinbarten Vergütung berechnet, falls sie nicht in der Leistungsbeschreibung des Auftrages erwähnt sind. Falls der Kunde eine spezielle Verpackung verlangt, so hat er die daraus entstehenden zusätzlichen Kosten zu tragen.

§ 13 Fremdleistungen

1. 700 Media UG ist berechtigt, die ihr übertragenen Arbeiten selbst auszuführen oder Dritte damit zu beauftragen.

2. Der Kunde erteilt hiermit ausdrücklich Vollmacht an 700 Media UG, Dritte in seinem Namen und auf seine Rechnung zu beauftragen, die an der Leistungserbringung vertragsmäßig mitwirken.

3. Die von 700 Media UG beauftragten Subunternehmer sind Teil des Geschäftsgeheimnisses von 700 Media UG. Der Auftraggeber kann nicht die Nennung des Subunternehmers verlangen.

4. Falls nicht anders vereinbart gelten bei Fremdvergabe die jeweiligen AGBs der beauftragten Subunternehmer. Dies gilt insbesondere bei Leistungen aus den Bereichen Druckaufträgen, Radiospots, Printanzeigen, Onlinewerbung und Event-Veranstaltungen.

§ 14 Vergütung

1. Ist eine fixe Vergütung vereinbart, so ist 700 Media UG berechtigt, für in sich abgeschlossene und selbstständig nutzbare Teile der vereinbarten Leistung Abschlagszahlungen in Rechnung zu stellen. Bei einer Auftragssumme ab netto 3.000,- (dreitausend) Euro kann 700 Media UG vom Kunden eine erste Anzahlung in Höhe von 30 % der Auftragssumme unmittelbar nach Beauftragung verlangen. Ab einer Auftragssumme von netto 6.000,- (sechstausend) Euro verpflichtet sich der Kunde zu einer solchen Anzahlung, wenn nichts anderes vereinbart wurde.

2. Erfolgt die Vergütung nach Zeitaufwand, so sind mangels anderer Vereinbarung die jeweils gültigen Vergütungssätze der 700 Media UG anwendbar.

3. Berechnet 700 Media UG die durchgeführte Dienstleistung in Manntagen oder Tagessätzen, entspricht ein Manntag oder Tagessatz acht Arbeitsstunden.

4. Erfolgt die Vergütung nach Zeitaufwand, so sind Auslagen, Spesen und Reiseaufwendungen, die 700 Media UG im Rahmen des Auftrags entstehen, vom Kunden zusätzlich zu tragen und werden zum Selbstkostenpreis weiterberechnet.

5. Alle vertraglich vereinbarten Vergütungen verstehen sich exklusive jeglicher Verpackung und Versand und zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

6. Vorschläge des Kunden oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung.

7. Werbeagenturen oder Werbevermittler erhalten, sofern sie ihren Auftraggeber werblich beraten, eine Agentur-/Vermittlervergütung, deren Höhe gesondert vereinbart ist. Die Agenturvergütung wird erst nach der vollständigen Bezahlung des geforderten Rechnungsbetrages durch den Auftraggeber fällig.

8. Ist eine Werbeagentur oder Werbungsvermittler selbst als Auftraggeber tätig, übernimmt diese/dieser die Rechten und Pflichten des Auftraggebers.

9. Von der 700 Media UG kostenfrei produzierte Werbespots sind Eigentum des Senders. Ihre Verwendung außerhalb des Programms von RADIO700 bedarf der ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung. Der Grundpreis beinhaltet die Vergütung für die Ausstrahlung der Werbesendung. Weitere Produktions- oder sonstige Kosten, die der 700 Media UG oder deren Partnerunternehmen entstehen, werden getrennt berechnet. Für anfallende nachträgliche Bearbeitungen von gelieferten Sendeunterlagen kann die 700 Media UG die entstehenden Selbstkosten zusätzlich berechnen.

§ 15 Zahlungsbedingungen, Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung

1. Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde, sind sämtliche Leistungen ohne Skontoabzug innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Datum der Rechnungsstellung zu leisten. Hinsichtlich der Voraussetzungen und der Folgen des Verzugs gelten die gesetzlichen Regeln. 700 Media UG ist berechtigt, ab dem 15. Tag nach Rechnungsdatum Verzugszinsen in Höhe von neun Prozent über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu erheben.

2. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zudem kann der Kunde mit einer Gegenforderung aufrechnen, die an die Stelle eines ihm zustehenden Zurückbehaltungsrechts aus diesem Vertragsverhältnis getreten ist.

3. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht nur beschränkt auf dasselbe Vertragsverhältnis und bei Mängeln nur in Höhe des Dreifachen der zur Beseitigung der Mängel erforderlichen Aufwendungen. Der Kunde kann sein Zurückbehaltungsrecht aber wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche ausüben.

§ 16 Gewährleistung, Haftung

1. Der Kunde hat im Falle der Mangelhaftigkeit einer Lieferung / gelieferten Leistung einen Anspruch auf Nacherfüllung. 700 Media UG ist nach ihrer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder Lieferung/Herstellung einer neuen mangelfreien Sache verpflichtet. Im Fall der Ersatzlieferung ist der Kunde verpflichtet, die mangelhafte Sache zurückzugewähren.

2. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der Kunde nach seiner Wahl den Preis mindern oder ohne Einhaltung einer Frist vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt auch, wenn 700 Media UG die Nacherfüllung verweigert oder die Nacherfüllung für den Kunden unzumutbar ist.

3. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein (1) Jahr.

4. Für Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, haftet 700 Media UG, ihre gesetzlichen Vertreter, Angestellte oder sonstigen Erfüllungsgehilfen nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit, es sei denn es handelt sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung des von wesentlichen Mängeln freien Liefergegenstands sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstandes ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib und Leben von Personal des Kunden oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

5. Soweit 700 Media UG dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die 700 Media UG bei Vertragsabschluss als mögliche, vertragstypische Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die 700 Media UG bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstandes sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten sind.

6. Im Falle der Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht der 700 Media UG für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden dem Grunde nach begrenzt auf Schäden aus der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht.

7. Die genannten Haftungsausschlüsse und –beschränkungen gelten in gleichem Umfang zu Gunsten der Organe, gesetzlicher Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der 700 Media UG.

8. Soweit 700 Media UG technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

9. Die Einschränkungen dieses § 16 Ziffer 4-8 gelten nicht für die Haftung der 700 Media UG wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

10. Der Auftraggeber übernimmt die volle Haftung für den Inhalt seiner Werbesendungen und stellt die der 700 Media UG von allen wie immer gearteten Ansprüchen Dritter, insbesondere Ansprüchen wettbewerbsrechtlicher und urheberrechtlicher Art, frei.

11. Der Auftraggeber bestätigt mit der Auftragserteilung, dass er sämtliche zur Verwertung im Rundfunk erforderlichen Urheber-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechte, die auf den von ihm zur Verfügung gestellten Tonträgern oder sonstigen Sendeunterlagen ruhen, abgelöst hat. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die für die Abrechnung mit der GEMA notwendigen Angaben mitzuteilen. Fehlen Angaben zur GEMA oder zu sonstigen Verwertungsgesellschaften, wird davon ausgegangen, dass eine entsprechende Abrechnung nicht zu erfolgen hat. Bei Eventbuchungen verpflichtet sich der Auftraggeber, alle notwendigen Abgaben, Genehmigungen und sonstige notwendigen Unterlagen im Zusammenhang mit der 700 Media UG zu übernehmen/veranlassen.

§ 17 Fremdinhalte

1. Für Materialien und Inhalte, die der Kunde bereitstellt, ist 700 Media UG nicht verantwortlich. 700 Media UG ist nicht verpflichtet, die Materialien und Inhalte auf mögliche Rechtsverstöße zu überprüfen, sie kann den Kunden aber rechtzeitig auf aus ihrer Sicht ohne weiteres erkennbare gewichtige Risiken hinweisen.

2. Für den Fall, dass aufgrund der vom Kunden bereitgestellten Materialien und Inhalte 700 Media UG selbst in Anspruch genommen wird, stellt der Kunde 700 Media UG von jeglichen Ansprüchen Dritter frei.

§ 18 Eigentumsvorbehalt

1. Alle gelieferten Leistungen bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Geldansprüche der 700 Media UG aus ihrer Geschäftsbeziehung mit dem Kunden, auch wenn Zahlungen für die konkrete Leistung erbracht wurden, Eigentum (Vorbehaltsware) der 700 Media UG.

2. Bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in die Sache hat der Kunde 700 Media UG unverzüglich zu benachrichtigen.

§ 19 Geheimhaltung, Referenznennung

1. Die Vertragsparteien vereinbaren Vertraulichkeit über Inhalt und das Konditionsgefüge dieses Vertrages und über die bei dessen Abwicklung gewonnenen Erkenntnisse.

2. Die Vertraulichkeit gilt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus bis zum Ablauf von 5 Jahren.

3. Wenn eine Vertragspartei dies verlangt, sind die von ihr übergebenen Unterlagen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses an sie herauszugeben, soweit die andere Vertragspartei kein berechtigtes Interesse an diesen Unterlagen geltend machen kann.

4. Presseerklärungen, Auskünfte etc., in denen eine Vertragspartei auf die andere Bezug nimmt, sind nur nach vorheriger Abstimmung in Textform - auch per E-Mail - zulässig. Ungeachtet dessen darf 700 Media UG den Kunden auf ihrer Website oder in anderen Medien als Referenzkunden nennen und die erbrachten Leistungen im Rahmen der Eigenwerbung vervielfältigen und verbreiten sowie zu Demonstrationszwecken öffentlich wiedergeben und auf sie hinweisen, es sei denn, der Kunde kann ein entgegenstehendes berechtigtes Interesse geltend machen.

5. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass unverschlüsselte E-Mails ein offenes Medium sind. 700 Media UG übernimmt keine Haftung für die Vertraulichkeit von E-Mails.

§ 20 Zurückweisung von Sende-/Produktionsaufträgen

1. Die 700 Media UG behält sich vor, einzelne Werbesendungen – auch nach deren Auftragsbestätigung – wegen des Inhalts, der Herkunft oder aus technischen Gründen nach einheitlichen, gerechtfertigten Grundsätzen abzulehnen, wenn deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder deren Ausstrahlung für die 700 Media UG unzumutbar ist. Hat der Kunde bereits den Rechnungsbetrag der betroffenen Werbesendungen bezahlt, so hat er in diesen Fällen nur Anspruch auf die Rückerstattung des Grundpreises. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wird ausdrücklich ausgeschlossen. Im Falle der Zurückweisung hat der Auftraggeber das Recht, die Ablehnungsgründe in schriftlicher Form zu erhalten.

§ 21 Schlussbestimmungen

1. Erfüllungsort ist mangels anderer Vereinbarung der Ort der Niederlassung der 700 Media UG.

2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar und mittelbar sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entspringenden Rechtsstreitigkeiten ist Aachen. Dies gilt auch für Streitigkeiten aus das Vertragsverhältnis betreffenden Urkunden, Wechseln und Schecks. 700 Media UG hat jedoch das Recht, den Kunden vor dem Gericht an dessen Wohn- bzw. Geschäftssitzes in Anspruch zu nehmen.

3. Für alle sich aus dem Auftrag und seiner Abwicklung ergebenden Rechtsfragen gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

4. Sollten aus irgendeinem Grunde eine oder mehrere Einzelbestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Hinweis: Der Kunde nimmt davon Kenntnis, dass 700 Media UG Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten zu übermitteln.