AACHEN (700) - Kioske dürfen auch in Zukunft nicht grundsätzlich an Sonn- und Feiertagen geöffnet haben. Das hat das Aachener Verwaltungsgericht nach einem Eilantrag eines Aachener Kioskbetreibers entschieden. Die Stadt hatte ihm zuvor die weitere Sonntagsöffnung untersagt. Laut dem Ladenöffnungsgesetz dürften aber Kioske nur an Wochentagen ohne zeitliche Begrenzung geöffnet haben.
Öffnungen an Sonn- und Feiertagen seien nur zulässig, wenn das Kernsortiment aus Blumen, Pflanzen, Zeitungen, Zeitschriften, Back- oder Konditorwaren besteht. In Aachen gilt das als Ort mit besonders starkem Tourismus auch für Kioske, die Waren verlaufen, die für die Stadt besonders kennzeichnend sind. Zum Beispiel Andenken oder Souvenirs.
Der Kiosk des Antragstellers erfülle diese Voraussetzungen aber nicht. Das von ihm verkaufte Sortiment bestehe aus alkoholischen und alkoholfreien Getränken sowie Süß- und Tabakwaren. Dem Kioskbetreiber bleibt nun nur noch die Möglichkeit, Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht einzulegen.
Dienstag, 12.11.24